Schichtarbeit

Der SBK setzt sich für gesundheits- und sozialverträgliche Arbeitszeitmodelle ein, auch zur Wahrung von Pflegequalität und Patientensicherheit.

Die Gewerkschaften mussten hart für den Übergang von 12- zu 8-Stundenschichten kämpfen. Das Zweischichtsystem scheint sich wieder auszubreiten, oft auf Wunsch der Mitarbeitenden. Die Gründe: Längere Arbeitswege, mehr GrenzgängerInnen, Mangel an Kinderbetreuungsangeboten, Zunahme der Arbeitsbelastung.

Allerdings verletzen solche Schichten in vielen Fällen das Arbeitsgesetz. Negative Auswirkungen auf die Patientensicherheit und auf die Gesundheit des Personals sind naheliegend.

Umkleidezeit

Das SECO hat klargestellt, dass die Umkleidezeit laut Arbeitsgesetz zwingend Arbeitszeit darstellt und entsprechend abgegolten werden muss. Ist dies in Ihrem Betrieb nicht der Fall, sollten Sie sich an Ihre SBK-Sektion wenden.

Pierre-André Wagner: «Umkleidezeit des Spitalpersonals. Volle Abgeltung! Jetzt!», Krankenpflege 07/2021

Pausen

Das Arbeitsgesetz schreibt vor, dass die Arbeit zwecks Erholung durch Pausen bestimmter Dauer unterbrochen werden muss. Diese Pausen sind grundsätzlich unbezahlt. Ausnahme: wenn die betroffenen Mitarbeiter:innen auch in den Pausen jederzeit einsatzbereit sein müssen, gelten die Pausen zwar als gewährt, müssen aber als Arbeitszeit bezahlt werden.

Pierre-André Wagner: «Eine Pause ist eine Pause», Krankenpflege 2022/06 

12 Stunden-Nachtschichten

Der SBK und die Gewerkschaften haben erreicht, dass 12-Stunden-Nachtschichten nur unter derart restriktiven Voraussetzungen zulässig sind, dass sie im Akutbereich praktisch ausgeschlossen sind (Art. 10 ArGV2).

Maximale Anzahl aufeinanderfolgende Arbeitstage

Die Arbeitnehmerverbände konnten sicherstellen, dass die Verlängerung der maximalen Anzahl aufeinanderfolgender Arbeitstage von sechs auf sieben nur unter der strikten Bedingung erlaubt ist, dass unmittelbar im Anschluss daran mindestens drei aufeinander folgende freie Tage gewährt werden (Art. 7 Abs. 2 ArGV2).

Sonntagsarbeit

Im Gesundheitswesen ist Sonntagsarbeit (wie Nachtarbeit) unausweichlich. Damit der Sonntag nicht zum Werktag wird, also zur Normalität, engagiert sich der SBK entschieden gegen eine Deregulierung der Ladenöffnungszeiten. Verliert die Sonntagsarbeit ihren Ausnahmecharakter, besteht kein Grund mehr für diesbezügliche Zulagen und Zeitkompensationen.

Ferienlohn

Gemäss Bundesgericht haben Arbeitnehmer:innen, denen aufgrund der Gestaltung ihrer Arbeitszeit (also v.a. Abend-, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit) in wiederkehrender Weise und über längere Zeit Lohnzulagen, Inkonvenienzentschädigungen o.ä. bezahlt werden, Anspruch darauf, dass ihnen diese Zulagen auch auf den Ferienlohn ausgerichtet werden. (BGE 132 III 172)
Es ist also nicht zulässig, für die Ferienzeit nur den Grundlohn auszurichten. Mögliche Ausnahmen bestehen bei Anstellungsverhältnissen, die öffentlich-rechtlich geregelt sind. Diese Rechtsprechung wird immer noch nicht flächendeckend umgesetzt. Bei Bedarf hilft Ihnen der SBK bei der Klärung der Frage, ob Ihr Ferienlohn richtig berechnet ist, bzw. bei der Durchsetzung allfälliger Ansprüche.

Mutterschaftsschutz

Weil viele Betriebe des Gesundheitswesens den Bedürfnissen von Mitarbeiterinnen, die ein Kind bekommen, immer noch nicht gerecht werden, führt die Mutterschaft für viele Pflegefachfrauen zum Karriereknick oder gar zum Ausstieg aus dem Beruf bzw. schlimmstenfalls zur Entlassung.
Der SBK setzt sich, auch via Rechtsschutz, gegen diese stossende Diskriminierung schwangerer Mitarbeiterinnen ein. Mit seinen Sektionen kämpft er zudem für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Schwangerschaft und Mutterschaft unterstehen einem komplexen Gefüge von Vorschriften. Um Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen den Durchblick zu erleichtern, empfiehlt der SBK das von  travailsuisse entwickelte Instrument «mamagenda».

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